Gebührenbefreiung bei Immobilienkauf in Österreich
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Gebührenbefreiung bei Immobilienkauf in Österreich
Gebührenbefreiung ist ein positiver Anreiz, der den Kauf eines Eigenheims finanziell attraktiver machen soll. Seit dem 1. April 2024 entfällt die Notwendigkeit, Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren beim Kauf eines Eigenheims in Österreich zu entrichten. Ein Freibetrag von 500.000 Euro gilt für Immobilienpreise, während für Beträge über zwei Millionen Euro die volle Gebühr zu entrichten ist. Die Regelung ist vorerst bis Ende Juni 2026 gültig und zielt darauf ab, den Wohnungsmarkt anzukurbeln.
Bedingung: Hauptwohnsitz anmelden
Eine wichtige Bedingung für die Gebührenbefreiung ist die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes an der erworbenen Immobilie. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die Befreiung auf den dringenden Wohnbedarf abzielt und nicht für Investitionszwecke genutzt wird.
Die Regelung ist als Anreiz für den Erwerb von Eigenheimen gedacht, insbesondere für junge Menschen, die finanziell entlastet werden sollten. Die Einführung dieser Regelung wurde durch einen „Trägerraketen“-Antrag ermöglicht, der bereits im Februar eingereicht wurde.
Was bedeutet die Gebührenbefreiung konkret?
Gebühren fallen für die Eintragung ins Grundbuch und auch für die Pfandrechtsübertragung an. Diese beiden Gebühren machen insgesamt 2,3 % des Kaufpreises aus. Bei einem Immobilienwert von 400.000 Euro entspricht dies einem Betrag von 9.200 Euro. Für Menschen, die sowieso schon viel investieren, ist diese Befreiung sehr wichtig.
Die Immobilienbranche reagiert positiv auf die Gebührenbefreiung
Die Immobilienbranche begrüßt die Entscheidung zur Gebührenbefreiung als einen wichtigen Schritt zur Belebung des Marktes. Insbesondere nach einer Phase der Unsicherheit seit der Ankündigung im Februar wird die Klarheit über die neuen Regelungen als positiv bewertet. Gerald Gollenz, WKÖ-Fachverbandsobmann der Immobilientreuhänder, äußerte sich erfreut über die Maßnahme und betonte die Bedeutung einer schnellen Umsetzung für die Wiederbelebung des Immobilienmarktes.
Förderung durch günstige Darlehen
Neben der Gebührenbefreiung hat die österreichische Bundesregierung auch das Zweckzuschussgesetz verabschiedet, das den Bundesländern günstige Kredite für den Wohnungs- und Hausbau ermöglicht. Durch zusätzliche Darlehen über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) sollen Bauvorhaben finanziell unterstützt werden.
Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Wohnungsbau anzukurbeln und den Zugang zu Wohnraum zu erleichtern. Dabei sollen die Bundesländer die günstigen Konditionen an Häuslbauer weitergeben und somit den Bau neuer Immobilien fördern.
Regelungen in Deutschland
In Deutschland müssen sowohl Grundbuch- als auch Pfandrechtseintragungsgebühren bezahlt werden, wenn entsprechende Transaktionen stattfinden. Diese Gebühren variieren je nach dem Wert der Immobilie oder des Grundstücks sowie nach dem Bundesland, in dem sich das Objekt befindet. Die Grundbuchgebühr ist eine Gebühr, die für die Eintragung von Eigentums- und Lastenrechten in das Grundbuch erhoben wird. Sie wird normalerweise als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet.
Die Pfandrechtseintragungsgebühr fällt an, wenn ein Pfandrecht (beispielsweise eine Hypothek) auf einem Grundstück eingetragen wird. Auch hier variiert die Gebühr je nach dem Wert des Pfandrechts und dem Bundesland, in dem es eingetragen wird. Als Anhaltspunkt muss mit etwa 1,5 % des Kaufpreises für Notarkosten und Grundbucheintragung in Deutschland gerechnet werden.
Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren in der Schweiz
Auch in der Schweiz sind Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren üblich und werden bei verschiedenen rechtlichen Transaktionen erhoben. Diese Gebühren dienen dazu, die Kosten für die Verwaltung und Überwachung von Eigentumsrechten und Sicherheiten zu decken. Die genaue Höhe der Gebühren variiert je nach Kanton und Art der Eintragung, einschließlich des Werts der Immobilie oder des Betrags des gesicherten Kredits.
Die notariellen Gebühren in der Schweiz betragen 1 % der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrages. Dieser Ansatz gilt auch für die öffentliche Beurkundung des Vertrages mit dem Faustpfandgläubiger auf Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefs und Herausgabe an den Gläubiger. Die grundbuchamtlichen Gebühren betragen 1 % der Pfandsumme.
Beratung und Informationen über mögliche Gebührenbefreiung
Um genaue Informationen über die aktuellen Gebühren und Verfahren für Grundbuch- und Pfandrechtseintragungen zu erhalten, ist es ratsam, sich direkt an die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt zu wenden. In Österreich kann zumindest bis Juni 2026 beim Erwerb einer Immobilie ordentlich gespart werden.