Aufbewahrungsfrist Mietvertrag: Warum Mieter Unterlagen noch drei Jahre nach dem Auszug brauchen

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Aufbewahrungsfrist Mietvertrag: Warum Mieter Unterlagen noch drei Jahre nach dem Auszug brauchen

Wer zum Jahresende Ordner und Aktenschränke aufräumt, sollte Mietunterlagen nicht vorschnell entsorgen. Nach Angaben der ARAG-Experten sollten Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Kautionsnachweise drei Jahre nach dem Ende des Mietverhältnisses aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist für den Mietvertrag richtet sich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist für Ansprüche.
Drei Jahre gelten für Mietvertrag, Kaution und Nebenkosten
Diese Frist betrifft vor allem Nachweise, die im Streitfall benötigt werden: etwa wenn eine Kaution nicht vollständig zurückgezahlt wird oder eine Nebenkostenabrechnung nachträglich angezweifelt wird. Ohne den Mietvertrag oder den Zahlungsbeleg für die Kaution lässt sich ein solcher Anspruch später kaum noch belegen. Die ARAG-Experten empfehlen daher, diese Dokumente mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist griffbereit zu halten.
Warum Forderungen nach drei Jahren verjähren können
Die reguläre Verjährungsfrist für offene Forderungen liegt laut ARAG-Experten bei drei Jahren. Maßgeblich ist dabei der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstand und dem Gläubiger die Umstände sowie die Person des Schuldners bekannt wurden oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten bekannt sein müssen. Ein im Jahr 2023 entstandener Anspruch kann demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren.
Eine einfache Zahlungserinnerung reicht in der Regel nicht aus, um diese Frist zu stoppen: Dafür kann ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage nötig sein. Auch Handwerkerrechnungen sollten Privatkunden nach Angaben der ARAG-Experten mindestens zwei Jahre aufbewahren, ebenso wie Kaufbelege und Garantieunterlagen, solange daraus noch Ansprüche entstehen können.
Welche Kündigungsfrist seit März 2022 für Verbraucherverträge gilt
Bei Verbraucherverträgen mit Abschlussdatum ab dem 1. März 2022 gilt laut ARAG-Experten eine geänderte Regelung: Nach dem Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit ist nur noch eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit zulässig, wobei Verbraucher dann innerhalb einer Frist von maximal einem Monat kündigen können müssen. Das betrifft in erster Linie Strom-, Fitness- oder Abonnementverträge, nicht den eigentlichen Mietvertrag.
Für Mieter ist die Regel trotzdem relevant, etwa bei Verträgen für Internet oder Versicherungen rund um die Wohnung. Zusätzlich können laut ARAG-Experten Sonderkündigungsrechte entstehen, wenn ein Anbieter die Preise erhöht oder Vertragsbedingungen wesentlich ändert. Bleibt ein Kunde dabei untätig, wird die Änderung nach Angaben der ARAG-Experten dadurch allein noch nicht wirksam.








